Allgemeine Geschäftsbedingungen der JMTronic

Inhaltsverzeichnis

Teil A: Allgemeiner Teil

  • 1. Geltungsbereich, Vertragspartner und Begriffsbestimmungen
  • 2. Vertragsschluss und Vertragssprache
  • 3. Personal des Anbieters
  • 4. Subunternehmer des Anbieters
  • 5. Mitwirkungspflichten des Kunden
  • 6. Preise und Zahlungsbedingungen
  • 7. Nennung als Referenzkunden
  • 8. Haftung für Mängel
  • 9. Haftung für Schäden und Haftungsfreistellung des Anbieters
  • 10. Geheimhaltung
  • 11. Höhere Gewalt
  • 12. Schlussbestimmungen

Teil B: Besonderer Teil – Kauf- / Werklieferungsvertrag

  • 1. Vertragsgegenstand
  • 2. Lieferfrist
  • 3. Lieferung, Gefahrübergang und Annahmeverzug
  • 4. Preise, Liefer-, Aus- und Einbaukosten
  • 5. Eigentumsvorbehalt
  • 6. Haftung für Mängel

Teil C: Besonderer Teil – Werkvertrag

  • 1. Vertragsgegenstand
  • 2. Leistungen und Pflichten des Anbieters
  • 3. Leistungsänderung
  • 4. Fristüberschreitung, Abnahme und Vorbehalt der Selbstbelieferung
  • 5. Haftung für Mängel
  • 6. Vertragslaufzeit und Kündigung
  • 7. Rechteeinräumung

Teil A: Allgemeiner Teil

 

1.  Geltungsbereich, Vertragspartner und Begriffsbestimmungen

 

1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen Ralf Diebold-Jäger, JMTronic, Am Untergrün 3, 79232 March-Buchheim, Deutschland, Telefon: +49 (0) 7665 94 26 470, Telefax: +49 (0) 7655 94 26 472, E-Mail: info@JMTronic.de (nachfolgend geschlechtsneutral „Anbieter“) und den Kund:innen (nachfolgend geschlechtsneutral „Kunde“, gemeinsam auch „Parteien“) des Anbieters.Verwendet der Kunde entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen, wird deren Geltung und Einbeziehung hiermit widersprochen; es sei denn, es ist etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart.

1.2. Die AGB des Anbieters gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, sofern der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung bzw. Beauftragung (nachfolgend „Bestellung“) auf seine AGB verweist und der Anbieter dem nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3. Diese AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer ist. Unternehmer ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Der Anbieter kann vor Vertragsschluss verlangen, dass der Kunde dem Anbieter seine Unternehmereigenschaft ausreichend nachweist. Dieses kann z.B. durch Angabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und einen Nachweis seiner Ansässigkeit oder durch sonstige geeignete Legitimationsnachweise (z. B. Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug) erfolgen. Die für den Legitimationsnachweise erforderlichen Daten sind vom Kunden vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.

1.4. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung und/oder Beauftragung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Anbieter in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss. Individuelle Vereinbarungen (z. B Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in der Auftragsbestätigung des Anbieters haben Vorrang vor den AGB.

2. Vertragsschluss und Vertragssprache

 

2.1. Die Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich. Sie gelten – sofern im jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich eine andere Frist angegeben ist – für einen Zeitraum von 30 Tagen ab Datum des Angebots. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anbieter an die im Angebot genannten Preise, Konditionen und Leistungsbeschreibungen nicht mehr gebunden. Der Anbieter behält sich Eigentums- und Urheberrechte an seinen Angeboten und/oder sonstigen Unterlagen vor. Vor der Weitergabe der Angebote und/oder sonstiger Unterlagen an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Anbieters.

2.2. Die Bestellung der Leistungen des Anbieters gilt als verbindliches Angebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Anbieter berechtigt, das Angebot des Kunden innerhalb von 30 Tagen nach Zugang beim Anbieter anzunehmen.

2.3. Die Annahme erfolgt entweder,

  • indem der Anbieter dem Kunden eine Annahmeerklärung (z.B. durch Auftragsbestätigung) in Schrift- oder Textform (z.B. per Brief oder E-Mail) übermittelt und maßgeblicher Zeitpunkt der Zugang der Annahmeerklärung beim Kunden ist, oder
  • indem er den Kunden die bestellte Ware liefert, wobei insoweit der Zugang der Ware beim Kunden maßgeblich ist, oder
  • indem der Anbieter mit der Ausführung der beauftragen Leistungen auf Anforderung des Kunden beginnt und dieses dem Kunden anzeigt, oder
  • indem der Anbieter den Kunden nach Abgabe von dessen Bestellung zur Zahlung auffordert.

Liegen mehrere der vorgenannten Alternativen vor, kommt der Vertrag in dem Zeitpunkt zustande, in dem eine der vorgenannten Alternativen zuerst eintritt. Die Frist zur Annahme des Angebots beginnt am Tag nach der Absendung des Angebots durch den Kunden zu laufen. Die Frist endet mit dem Ablauf der zuvor in Ziffer 2.2. genannten Frist, welche auf die Absendung des Angebots folgt. Nimmt der Anbieter das Angebot des Kunden innerhalb vorgenannter Frist nicht an, so gilt dies als Ablehnung des Angebots mit der Folge, dass der Kunde nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden ist.

2.4. Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher und englischer Sprache.

2.5. Sofern die Parteien Sonderkonditionen vereinbart haben, gelten diese grundsätzlich nicht für gleichzeitig laufende und zukünftige Vertragsverhältnisse mit dem Kunden.

2.6. Soweit sich nicht aus den gesetzlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, schuldet der Anbieter Beratungs- und sonstige Unterstützungsleistungen nur, wenn diese als vertragliche Hauptleistungspflicht vereinbart werden.

 

3. Personal des Anbieters

 

Der Anbieter ist bei der Wahl der für die Erbringung des Leistungsgegenstandes eingesetzten Personen frei.Der Anbieter ist für die sorgfältige Auswahl, hinreichende Qualifikation und regelmäßige Überwachung der eingesetzten Personen verantwortlich. Der Kunde wird den Anbieter im Falle fehlender Qualifikation der eingesetzten Personen oder sonstiger unzumutbarer Gründe unverzüglich hierüber in Schriftform informieren. Gegenüber den eingesetzten Personen ist der Anbieter insbesondere auch in den Räumlichkeiten des Kunden allein weisungsbefugt. Beide Parteien werden geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern.

 

4. Subunternehmer des Anbieters

 

4.1. Der Anbieter ist berechtigt, für die Erbringung des Leistungsgegenstandes verbundene Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG oder Dritte als Subunternehmer einzuschalten.

4.2. Der Anbieter wird die Vereinbarungen mit seinem Subunternehmer so ausgestalten, dass sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser AGB stehen.

 

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

 

5.1. Der Kunde hat die Leistungen des Anbieters durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere dem Anbieter

  • alle für die individuelle Anpassung von Standardmaschinen oder die Entwicklung, Konstruktion und Fertigung kundenspezifischer Sondermaschinen erforderlichen Informationen und Daten (z.B. technische Spezifikationen, Produktionsanforderungen, Prozessdaten, Betriebsparameter Layoutvorgaben, Schnittstellenbeschreibungen und Dokumentationen zur Netzwerkinfrastruktur, Maße und Gegebenheiten der Aufstellungsorte) unentgeltlich, rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung stellen;
  • zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und Zugang zu seinen Mitarbeitern bzw. Subunternehmern gestatten;
  • erforderliche Arbeitsmaterialien einschließlich Arbeitsplätzen zur Verfügung stellen;
  • Zugang zu den für die Integration der Maschine notwendigen betrieblichen Infrastrukturen, insbesondere zu Netzwerk- und IT-Systemen, ermöglichen,
  • sofern diese Leistungen vertraglich nicht in den Pflichtenkreis des Anbieters fallen.Sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche Mitwirkungsleistungen für den Anbieter unentgeltlich zu erbringen.

5.2. Sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart wird, ist der Kunde verpflichtet, dem Anbieter Strom-, Druckluft- und/oder Wasseranschlüsse sowie evtl. Absaugvorrichtungen kostenlos bereitzustellen, um einen ungehinderten Montagebeginn zu gewährleisten. Ferner hat der Kunde sicherzustellen, dass die einzubauenden Materialien verfügbar sind.

5.3. Sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart wird, sind behördliche und sonstige Genehmigungen vom Kunden selbst zu beschaffen und dem Anbieter rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

5.4. Soweit der Kunden dem Anbieter Informationen und Daten zur Verwendung überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Informationen und Daten berechtigt ist. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, die vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen und Daten zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der beauftragten Leistung verfolgten Zweck zu erreichen.

5.5. Ferner sichert der Kunde zu, dass er Inhaber sämtlicher für die vertragliche Nutzung erforderlichen Rechte ist, insbesondere, dass er über erforderliche Urheber-, Patent- und sonstige Schutzrechte verfügt und sie zum Zwecke der Vertragserfüllung auf den Anbieter übertragen kann, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich, in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang.

5.6. Kommt der Kunde seinen zuvor genannten Mitwirkungspflichten nicht nach und kann der Anbieter aus diesem Grunde seine Leistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit erbringen, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum angemessen. Dem Anbieter entstehende und nachgewiesene Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte des Anbieters auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.

5.7. Der Kunde benennt einen Ansprechpartner („Projektleiter“) sowie einen Stellvertreter als feste Bezugspersonen für alle das Projekt betreffenden Angelegenheiten. Sie sind in die Lage zu versetzen, alle das Projekt betreffenden Entscheidungen entweder selbst zu treffen oder zeitnah herbeizuführen. Der Kunde stellt darüber hinaus diejenigen Mitarbeiter zur Verfügung, deren spezielle Kenntnisse zur Verwirklichung des Projekts jeweils notwendig sind.

5.8. Der Anbieter behält sich das Recht vor, eine Beauftragung des Kunden abzulehnen, wenn dieser dem Anbieter Informationen überlässt, die gegen geltendes Recht, Rechte Dritter, gesetzliche oder behördliche Verbote verstoßen.

 

6. Preise und Zahlungsbedingungen

 

6.1. Sofern sich aus der Leistungsbeschreibung im Angebot des Anbieters nichts anderes ergibt, verstehen sich die angegebenen Preise in EURO und sind Nettopreise zuzüglich der am Tag der Rechnungstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.2. Hat sich der vereinbarte Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung aufgrund nachweislicher Kostensteigerungen wesentlich erhöht, insbesondere durch gestiegene Material-, Lohn-, Energie- oder sonstige Betriebskosten, ist der Anbieter berechtigt, eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen.

  • Eine Preisanpassung bis zu 5 % des ursprünglich vereinbarten Preises ist ohne gesonderte Zustimmung des Kunden zulässig.
  • Liegt die Preisanpassung zwischen 5 % und 20 %, wird der Kunde vorab in Schrift- oder Textform (z.B. per E-Mail) informiert. Der Kunde kann innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung in Schrift- oder Textform (z.B. per E-Mail) widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs werden die Parteien eine einvernehmliche Lösung suchen.
  • Übersteigt die Preisanpassung 20 %, hat der Kunde das Recht, den Vertrag binnen 14 Tagen nach Mitteilung außerordentlich zu kündigen.
  • Eine Preisanpassung ist ausgeschlossen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung weniger als vier (4) Monate liegen.
  • Die vorgenannten Regelungen gelten ausschließlich für langfristige Verträge oder Verträge mit einer Liefer-/Leistungsfrist von mehr als vier (4) Monaten. Kurzfristige Bestellungen und Dienstleistungen unterliegen den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisen. Der Anbieter verpflichtet sich, dem Kunden auf Verlangen nachvollziehbare Nachweise über die relevanten Kostensteigerungen vorzulegen.

6.3. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, schuldet der Kunde mit Abschluss des Vertrages eine Anzahlung. Die Höhe der Anzahlung wird gesondert zwischen den Parteien vereinbart und ergibt sich aus dem Auftragsbestätigung des Anbieters. Die Anzahlung ist sofort ohne Abzug nach Zugang einer Anzahlungsrechnung zur Zahlung fällig. Der Anbieter ist erst zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung verpflichtet, sobald der Rechnungsbetrag für die Anzahlung vollständig beim Anbieter eingegangen ist.

6.4. Die Restsumme der vereinbarten Vergütung für die erbrachten Leistungen und getätigten Aufwendungen ist nach Zugang einer Abschlussrechnung sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.

6.5. Für die Rechtzeitigkeit der zuvor genannten Zahlungen ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Geschäftskonto des Anbieters maßgebend.

6.6. Der Anbieter hat darüber hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen einschließlich der Reise- und Unterbringungskosten. Die Höhe der Aufwendungen werden im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung des Anbieters angegeben.

6.7. Mit der Vergütung sind alle Vergütungsansprüche des Anbieters im Zusammenhang mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen abgegolten.

6.8. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Die ausstehende Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Anbieter behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens (z.B. angemessene Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten, Kosten für Mahnverfahren oder Inkasso) vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Anbieters auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

6.9. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden dieser AGB unberührt.

6.10. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Anbieters auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist der Anbieter nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann der Anbieter den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

 

7. Nennung als Referenzkunden

 

7.1. Der Anbieter ist nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Kunden berechtigt, diesen als Referenzkunden zu benennen. Der Kunde kann seine Zustimmung jederzeit ohne Angabe von Gründen verweigern und eine einmal erteilte Zustimmung widerrufen. Im zweiten Fall bleibt der Anbieter berechtigt, bereits erstelltes Werbematerial zu verbrauchen.

7.2. Die Angabe kann dabei auch online etwa auf der Unternehmenswebseite des Anbieters, einschließlich der Darstellung des Firmenlogos des Kunden erfolgen. Der Kunde räumt dem Anbieter zu diesem Zweck ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht hinsichtlich der hierfür erforderlichen Namens- und Markenrechte ein.

 

 

8. Haftung für Mängel

 

Mängelansprüche entstehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter, unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden von dem Kunden oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder eigenmächtige Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass die gerügte Störung nicht durch diese Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten verursacht worden sind.

 

9. Haftung für Schäden und Haftungsfreistellung des Anbieters

 

9.1. Hinsichtlich der von dem Anbieter erbrachten Leistungen haftet dieser, dessen gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen uneingeschränkt

  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
  • bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • bei Garantieversprechen, soweit dieses zwischen den Parteien vereinbart wird,
  • soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.

9.2. Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung des Anbieters auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß Ziffer 9.1. uneingeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die der Vertrag dem Anbieter nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

9.3. Im Übrigen ist eine Haftung des Anbieters ausgeschlossen.

9.4. Der Kunden stellt den Anbieter insoweit von Ansprüchen Dritter frei, die Dritte im Zusammenhang mit einer Verletzung von Rechten gegenüber dem Anbieter geltend machen können. Der Kunden übernimmt hierbei auch die angemessenen Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung vom Kunden nicht zu vertreten ist. Der Kunden ist verpflichtet, dem Anbieter im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung erforderlich sind.

 

10. Geheimhaltung

 

Die Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen des Vertrages zugänglich gemachten Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich bezeichneten oder gekennzeichneten Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“) zu behandeln, Stillschweigen zu bewahren und nicht gegenüber Dritten offenzulegen, weiterzugeben oder sonst anderweitig zu verwenden, es sei denn, die Parteien sind gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Informationen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch für Angestellte, (freie) Mitarbeiter und Dritte, denen vertrauliche Informationen von den Parteien weitergegeben und offengelegt werden. Diese Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertrags für einen Zeitraum von drei (3) Jahren bestehen. Nach Vertragsende sind alle vertraulichen Informationen und Unterlagen auf Verlangen der anderen Partei unverzüglich zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten, sofern dem keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

 

11. Höhere Gewalt

 

Wird die Leistungserbringung des Anbieters infolge höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche oder gerichtliche Anordnungen, Krieg, Streik, Blockaden, Embargo, über sechs (6) Wochen andauernder und von dem Anbieter nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf, flächendeckende und von keinem Anbieter zu vertretende Störungen der Internet-Infrastruktur) erheblich erschwert, gefährdet oder unmöglich, können beide Parteien den Vertrag fristlos kündigen. Die bereits gezahlte Vergütung für nicht erbrachte Leistungen wird erstattet. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt, soweit sie auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Anbieters beruhen. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit der Anbieter die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

 

12. Schlussbestimmungen

 

12.1. Eine Abtretung von Ansprüchen aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag durch den Kunden, insbesondere eine Abtretung etwaiger Mängelansprüche des Kunden, ist ausgeschlossen.

12.2. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

12.3. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Anbieters in Roetgen. Der Anbieter ist in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.


Teil B: Besonderer Teil – Kauf- / Werklieferungsvertrag

 

1. Vertragsgegenstand

 

Dieser besondere Teil B der AGB gilt für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Anbieter die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).

2. Lieferfrist

 

2.1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. vom Anbieter bei Annahme der Bestellung angegeben.

2.2. Sofern der Anbieter verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Ware), wird der Anbieter den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Ware auch innerhalb der neuen Lieferfrist trotz aller zumutbaren Anstrengungen des Anbieters nicht verfügbar, ist der Anbieter berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird der Anbieter unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Ware gilt insbesondere die nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Anbieters, sofern der Anbieter ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und weder den Anbieter noch seine Zulieferer ein Verschulden trifft.

2.3. Werden Versand oder Zustellung der Ware auf Wunsch des Kunden um mehr als einen (1) Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann der Anbieter für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigerer Schadens durch die Parteien bleibt hiervon unberührt. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, Arglist, grober Fahrlässigkeit und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

3. Lieferung, Gefahrübergang und Annahmeverzug

 

3.1. Der Anbieter bietet verschiedene Lieferarten von Waren an: Lieferung der Waren auf dem Versandweg (Ziffer 3.2.), per Spedition (Ziffer 3.3.) sowie Selbstanlieferung durch den Anbieter (Ziffer 3.6.) erfolgen. Sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart wird, bestimmt der Anbieter die Art der Lieferung bzw. Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) nach eigenem Ermessen.

3.2. Die Lieferung von Waren auf dem Versandweg erfolgt innerhalb des vom Anbieter angegebenen Liefergebietes an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird. Die während der Bestellung angegebene Lieferanschrift des Kunden ist maßgeblich.

3.3. Die Lieferung der Ware per Spedition erfolgt ab Lager bzw. Werk (ex works Incoterms 2020), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).

3.4. Dem Anbieter sind Teillieferungen gestattet, soweit dieses für den Kunden zumutbar ist. Im Falle zumutbarer Teillieferungen ist der Anbieter berechtigt, auch Teilrechnungen zu stellen. Wenn die Bestellung des Kunden durch Teillieferungen erfolgt, entstehen dem Kunden nur für die erste Teillieferung Versandkosten. Erfolgen die Teillieferungen auf Wunsch des Kunden, berechnet der Anbieter für jede Teillieferung Versandkosten.

3.5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

3.6. Im Falle einer Selbstbelieferung der Ware durch den Anbieter erfolgt die Lieferung innerhalb des vom Anbieter angegebenen Liefergebietes an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird. Der Anbieter liefert Waren vorbehaltlich lokaler oder zeitlicher Beschränkungen an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware geht auf den Kunden mit Übergabe der Ware an den Kunden über. Dies gilt auch, wenn der Anbieter die Kosten des Transportes trägt. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf besonderen Wunsch und auf Rechnung des Kunden.

3.7. Der Kunde hat grundsätzlich die Möglichkeit, die Ware beim Anbieter abzuholen. Im Falle einer Selbstabholung informiert der Anbieter den Kunden zunächst in Textform (per E-Mail) darüber, dass die Ware zur Abholung bereitsteht. Der Kunde kann die Ware nach Benachrichtigung über die Abholbereitschaft und Terminabsprache am Geschäftssitz des Anbieters abholen.

3.8. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung durch den Anbieter aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist der Anbieter berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Anbieter überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

4. Preise, Liefer-, Aus- und Einbaukosten

 

4.1. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, sind Inbetriebnahme, Installation und Supportleistungen des Anbieters nicht im vereinbarten Lieferpreis enthalten. Sie werden auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden als zusätzliche Leistungen erbracht und sind gesondert zu vergüten. Die Vergütung erfolgt nach Aufwand zu den im jeweiligen Angebot angegeben Stundensätzen, sofern zwischen den Parteien nicht ausdrücklich eine Pauschale vereinbart wurde. Eine Integration in bestehende Systeme oder Netzwerke des Kunden ist stets gesondert zu vergüten.

4.2. Der Anbieter ist, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung von Waren ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Anbieter spätestens mit der Auftragsbestätigung. Sofern Vorkasse zwischen den Parteien vereinbart wird, erfolgt eine Warenbestellung erst nach Zahlungseingang.

4.3. Die Höhe der gegebenenfalls anfallenden Liefer- und Versandkosten werden gesondert im jeweiligen Angebot angegeben.

4.4. Beim Versendungskauf gem. Teil B Ziffer 3.2. dieser AGB trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager sowie die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Sofern der Anbieter nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellt, gilt die im jeweiligen Angebot angegebene Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

4.5. Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten.

4.6. Sofern eine Lieferung in Länder außerhalb der Europäischen Union erfolgt, können im Einzelfall weitere Kosten anfallen. Diese Kosten trägt der Käufer, wenn der Verkäufer diese nicht zu vertreten hat. Zu diesen Kosten können u.a. Steuern, Zölle und sonstige öffentliche Abgaben sowie Kosten für die Geldübermittlung durch Kreditinstitute (z.B. Überweisungsgebühren, Wechselkursgebühren) zählen. Gegebenenfalls können einzelne der vorgenannten Kosten auch für Lieferungen in Länder innerhalb der Europäischen Union entstehen, wenn der Käufer die Zahlung von einem Land außerhalb der Europäischen Union aus vornimmt.

 

5. Eigentumsvorbehalt

 

5.1. Der Anbieter behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Anbieters aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.5.2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Sämtliche aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde – unabhängig von einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit neuen Sachen – in Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages inklusive der am Tag der Rechnungstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer im Voraus an den Anbieter ab. Der Kunde bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Die Befugnis des Anbieters, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Anbieter zieht die Forderungen nicht ein, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen dem Anbieter gegenüber nachkommt, nicht in Verzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.

5.2. Der Kunde ist verpflichtet die Vorbehaltsware bis zum Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln. Darüber hinaus ist er verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, sofern dieses angemessen oder branchenüblich ist. Der Kunde muss ferner ggf. erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig vornehmen.

5.3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat den Anbieter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die dem Anbieter gehörenden Waren erfolgen.

5.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Anbieter berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts. Der Anbieter ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Anbieter diese Rechte nur geltend machen, wenn der Anbieter dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

5.5. Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß nachstehender Ziffer 5.5.3. befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

5.5.1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse des Anbieters zu deren vollem Wert, wobei der Anbieter als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Anbieter Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

5.5.2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Anbieter ab. Der Anbieter nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 5.4. genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen des Anbieters eine Sicherungsabtretung vorzulegen und eingehende Zahlungen bis zur vollständigen Tilgung der Forderung treuhänderisch zu verwalten.

5.5.3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben dem Anbieter ermächtigt. Der Anbieter verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Anbieter nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der Anbieter den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziffer 5.5. geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann der Anbieter verlangen, dass der Kunde dem Anbieter die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Anbieter in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

5.5.4. Der Anbieter verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, sofern die Höhe der Sicherheiten die Summe aller noch offenen Forderungen des Anbieters aus der Geschäftsbeziehung um mehr als 10 % (bei Vorliegen eines Verwertungsrisikos um mehr als 50 %) übersteigt. Der Anbieter kann die Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

 

6. Haftung für Mängel

 

6.1. Soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, gilt das gesetzliche Mängelhaftungsrecht. Hiervon abweichend gilt:

6.2. Bei neuen Waren beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein (1) Jahr ab Gefahrübergang. Bei gebrauchten Waren sind die Rechte und Ansprüche wegen Mängeln ausgeschlossen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch gem. § 445a BGB bleiben unberührt.

6.3. Der Anbieter leistet gegenüber dem Kunden nach seiner Wahl zunächst Gewähr durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Erfolgt im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung, beginnt die Verjährung nicht erneut.

6.4. Für die Beschaffenheit der Ware gelten ausschließlich die eigene Artikel- bzw. Leistungsbeschreibung des Anbieters und die Herstellerangaben, die in den Vertrag einbezogen werden; für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt der Anbieter keine Haftung.

6.5. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann der Anbieter zwischen Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) wählen. Der Kunde kann die von dem Anbieter gewählte Art der Nacherfüllung ablehnen, wenn sie für ihn im Einzelfall unzumutbar ist. Das Recht des Anbieters, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

6.6. Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter die beanstandete Ware zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen und die zu Prüfungszwecken erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Ware auf Verlangen des Anbieters nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Ware noch den Einbau oder die Installation einer mangelfreien Ware, sofern der Anbieter hierzu ursprünglich nicht verpflichtet war. Ansprüche des Kunde auf Ersatz entsprechender Aus- und Einbaukosten bleiben unberührt.

6.7. Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche und berechtigt den Kunden nicht dazu, die Entgegennahme der Ware zu verweigern. Sollte ein Teil der Ware einen nicht unwesentlichen Mangel aufweisen, berechtigt dies nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Dies gilt nicht für den Fall, wenn die Teillieferung für den Kunden ohne Interesse ist. Ferner ist der Anbieter berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Sofern eine Ware unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, haftet der Anbieter lediglich für Mängel, soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird.

6.8. Keine Mängel i.S. dieser AGB liegen vor, wenn eine branchen- und handelsübliche gemäß Gütenormen zulässige, geringe Änderungen oder Abweichungen in Qualität, Gewicht, Größe, Dicke, Breite, Ausrüstung, Musterung, Farbton, etc. vorliegt und diese unter Berücksichtigung der Interessen des Anbieters für den Kunden zumutbar sind.

6.9. Liefert der Anbieter zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, kann der Anbieter vom Kunden eine Nutzungsentschädigung gem. § 346 Abs. 1 BGB geltend machen. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

6.10. Die vorstehenden Einschränkungen und Fristverkürzungen gelten nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch den Anbieter, dessen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden:

  • bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
  • bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie arglistigem Verschweigen eines Mangels
  • für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben,
  • bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten)
  • im Rahmen eines zwischen den Parteien gesondert vereinbarten Garantieversprechens
  • soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.

6.11. Handelt der Kunde als Kaufmann i.S.d. § 1 HGB gilt die in §§ 377, 381 HGB geregelte Untersuchungs- und Rügepflicht. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, ist dieser dem Anbieter unverzüglich anzuzeigen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel unverzüglich ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung anzuzeigen. Versäumt der Kunde die Untersuchung und/oder Mängelanzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Bei einer zum Einbau oder zur Installation bestimmten Ware gilt dies auch, wenn der Mangel infolge der Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde. In diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche auf Ersatz entsprechender Aus- und Einbaukosten. Dies gilt wiederum nicht, wenn der Anbieter einen Mangel arglistig verschwiegen hat.


Teil C: Besonderer Teil – Werkvertrag

 

1. Vertragsgegenstand

 

Dieser besondere Teil C der AGB gilt für die Beauftragung des Anbieters mit der Herstellung sowie mit Montage- und Einbauleistungen im Rahmen des Sondermaschinenbaus sowie mit der Durchführung von Reparaturleistungen außerhalb der Gewährleistung durch den Kunden (nachfolgend „Leistungen“). Bei diesen Leistungen handelt es sich um werkvertragliche Leistungen. Ergänzend zu diesem besonderen Teil C der AGB finden die §§ 631 ff. BGB Anwendung.

 

2. Leistungen und Pflichten des Anbieters

 

2.1. Die konkrete Leistungsverpflichtung, Inhalt und Umfang der vom Anbieter zu erbringenden Leistungen bestimmen sich ausschließlich aus dem Inhalt der Auftragsbestätigung unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen.

2.2. Der Anbieter ist grundsätzlich nicht berechtigt, Dritten gegenüber als Vertreter des Kunden aufzutreten, insbesondere Verhandlungen zu führen oder Willenserklärungen mit Wirkung für oder gegen den Kunden abzugeben. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Kunden.

2.3. Der Anbieter erbringt die Leistungen nach allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung aller behördlichen sowie gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.

2.4. Der Anbieter ist zur Erbringung der vertragsgemäß geschuldeten Leistungen verpflichtet. Bei der Durchführung seiner Tätigkeit ist er jedoch etwaigen Weisungen im Hinblick auf die Art der Erbringung seiner Leistungen, den Ort der Leistungserbringung ebenso wie die Zeit der Leistungserbringung nicht unterworfen. Er wird jedoch bei der Einteilung der Tätigkeitstage und bei der Zeiteinteilung an diesen Tagen diese selbst in der Weise festlegen, dass eine optimale Effizienz bei seiner Tätigkeit und bei der Realisierung des Vertragsgegenstandes dieses Vertrages erzielt wird. Die Leistungserbringung durch den Anbieter erfolgt lediglich in Abstimmung und in Koordination mit dem Kunden.

2.5. Der Anbieter wird den Kunden unverzüglich in Schriftform informieren, wenn er Hindernisse oder Beeinträchtigungen erkennt oder erkennen musste, die Auswirkung auf seine Leistungserbringung haben können.

 

3. Leistungsänderung

 

3.1. Der Kunden kann bis zum Zeitpunkt der Abnahme jederzeit Änderungen und Ergänzungen der Leistung verlangen, wenn diese für den Anbieter umsetzbar und zumutbar sind. Der Anbieter prüft Änderungsverlangen innerhalb von 14 Tagen nach Eingang und teilt dem Kunden das Ergebnis zusammen mit den sich ggf. ergebenden Kosten und Verschiebungen des Projektzeitplans in Form eines verbindlichen Angebots mit. Leistungen des Anbieters im Rahmen des Leistungsänderungsverfahrens gemäß vorstehendem Satz 2 erfolgen für den Kunden unentgeltlich.

3.2. Der Kunden wird das Angebot innerhalb von 14 Tagen ab Zugang des Angebots prüfen. Nimmt der Kunden das Angebot an, so werden die Änderungen Vertragsbestandteil. Der Anbieter hat sämtliche Arbeitsergebnisse, einschließlich der Dokumentation, an die Änderungen anzupassen. Nimmt der Kunden das Angebot nicht an, werden die Vertragsparteien den Vertrag unverändert fortsetzen.

3.3. Der Anbieter wird während eines laufenden Leistungsänderungsverfahrens die vertragsgegenständlichen Leistungen planmäßig weiterführen, es sei denn der Kunden weist ihn schriftlich an, dass die Arbeiten bis zur Entscheidung über die Leistungsänderung eingestellt oder eingeschränkt werden sollen. Sind vor Abschluss des Leistungsänderungsverfahrens Leistungen zu erbringen oder Handlungen durchzuführen, die aufgrund der Leistungsänderungen nicht mehr verwertbar wären, teilt der Anbieter dies dem Kunden unverzüglich schriftlich mit.

 

4. Fristüberschreitung, Abnahme und Vorbehalt der Selbstbelieferung

 

4.1. Für die Erbringung der einzelnen Leistungen des Anbieters wird ein Terminplan vereinbart. Die darin ausgewiesenen Fristen sind nicht zwingend bindend, Änderungen müssen aber durch Rücksprache mit dem Kunden erfolgen.

4.2. Die Leistungen des Anbieters werden dem Kunden zur Prüfung und Abnahme bereitgestellt. Im Falle der Erbringung von Teilleistungen hat der Anbieter einen Anspruch auf Teilabnahmen und ist berechtigt Teilrechnungen zu stellen. Der Kunde ist verpflichtet, vertragsgemäße Leistungen des Anbieters abzunehmen. Werden keine begründeten Beanstandungen geltend gemacht, hat die Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber innerhalb einer Frist von sieben (7) Tagen ab Ablieferung der jeweiligen Leistungen beim Kunden, zu erfolgen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Leistungen innerhalb vorgenannter Frist nicht abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Die Abnahmeerklärung bzw. Teilabnahmeerklärung bedarf der Schrift- oder Textform (z.B. per (Teil-)Abnahmeprotokoll oder E-Mail).

4.3. Zeigt der Kunden von ihm im Rahmen der Abnahme erkannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannte nachteilige Abweichungen der Leistungen von dem Vereinbarten nicht gegenüber dem Anbieter an, gelten die Leistungen hinsichtlich dieser nicht angezeigten Abweichungen als vertragsgemäß erbracht. Für den Fall, dass der Kunde seiner Pflicht zur Teilnahme an der Abnahme nicht oder nicht vollständig nachkommt, gelten die Leistungen als vertragsgemäß erbracht, soweit keine Abweichungen vorliegen, die bei einer pflichtgemäßen Teilnahme erkennbar gewesen wären. Der Anbieter wird den Kunden mit der Mitteilung der Abnahmefähigkeit der Leistungen auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. Soweit der Anbieter Beschaffenheitsabweichungen arglistig verschwiegen hat, kann sich der Anbieter nicht auf die Regelungen dieses Absatzes berufen.

4.4. Terminverzüge, die auf Verschulden des Kunden oder von ihm beauftragter Dritter zurückzuführen sind, hat der Kunden in vollem Umfang zu verantworten. Für den Anbieter dürfen in diesem Fall keine Nachteile, insbesondere finanzieller Art, entstehen.

4.5. Sofern zwischen den Parteien verbindliche Lieferfristen vereinbart wurden und diese trotz aller zumutbarer Anstrengungen des Anbieters aus Gründen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Anbieter den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Anbieter berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird der Anbieter unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige oder vollständige Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Anbieters, wenn der Anbieter ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und weder den Anbieter noch seine Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Anbieter im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

 

5. Haftung für Mängel

 

5.1. Für Mängel der erbrachten Leistung haftet der Anbieter nach den Vorschriften der gesetzlichen Mängelhaftung, insbesondere die §§ 634 ff. BGB.

5.2. Ist das Werk mangelhaft, leistet der Anbieter Gewähr durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung). Sofern die Nachbesserung fehlschlägt, kann der Kunden nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Dies gilt auch, wenn der Anbieter die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert.

5.3. Das Recht auf Kündigung steht dem Kunden nicht zu, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

5.4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein (1) Jahr beginnend mit der Abnahme des Werkes. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt Teil A Ziffer 9. dieser AGB.

5.5. Die vorstehenden Einschränkungen und Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch den Anbieter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden:

  • für ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf (5) Jahre ab Ablieferung (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB);
  • bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
  • bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung;
  • bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten);
  • im Rahmen eines Garantieversprechens, soweit zwischen den Parteien vereinbart;
  • soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.

6. Vertragslaufzeit und Kündigung

 

6.1. Der Vertrag beginnt mit Vertragsschluss. Er endet, wenn die vereinbarten Leistungen vollständig erbracht wurden, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

6.2. Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Zur Kündigung aus wichtigem Grunde ist der Anbieter insbesondere berechtigt, wenn der Kunden fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet oder eine wesentliche Mitwirkungspflicht unterlässt. Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil schriftlich abgemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.

6.3. Der Vertrag kann in Schrift- oder Textform (z.B. per Brief) gekündigt werden.

6.4. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sind zu vergüten; im Fall einer durch den Anbieter schuldhaft verursachten außerordentlichen Kündigung durch den Kunden gilt dies nur, soweit die erbrachten Leistungen für den Kunden nutzbar sind.

 

 

7. Rechteinräumung

 

Der Anbieter räumt dem Kunden an den im Rahmen von Teil C dieser AGB erbrachten Leistungen sowie etwaigen damit verbundenen Schutzrechten mit vollständiger Zahlung der Vergütung das räumlich und zeitlich beschränkte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, die Maschinen im eigenen Betrieb zu nutzen. Weitergehende Nutzungsrechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Weitergabe oder Veröffentlichung, werden nicht eingeräumt. Eine Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters.

Stand: 25.04.2023

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